Muster 7: Außergerichtlicher Vergleich bei Kündigungsschutzklage

Rechtsstand 01.05.2010




Zwischen                                                                                                            - Beklagte -

und Frau/Herrn                                                                                                  - Kläger(in) -

wird Nachfolgendes vereinbart:


Außergerichtlicher Vergleich
im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht .............................. Az.: ..........

 

1.
Die Parteien stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin/des Klägers mit Ablauf des ............... enden wird (oder: geendet hat).

2.
Die Beklagte zahlt der/dem Kläger(in) eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von .......... € brutto, die mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses fällig wird.
(und/oder: Die/Der Kläger(in) wird durch die Beklagte vom ............... bis ............... von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Während dieser Zeit erzieltes Einkommen wird - oder: wird nicht - auf das Arbeitsentgelt angerechnet.)

3.
Frau/Herr .................... nimmt die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ............................. unter dem Aktenzeichen .......... zurück und wird in dieser Sache keine erneute Klage einreichen.

4.
Urlaubsansprüche der Klägerin/des Klägers sind in natur gewährt worden. Zeitguthaben bestehen nicht mehr.

5.
Die Parteien erklären, dass mit Erfüllung dieses Vergleichs alle Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – erledigt sind.

6.
Dieser Vergleich tritt mit Unterschriftsleistung in Kraft.


Ort, Datum


Beklagte                                                                                 Kläger(in)





Hinweis:
Das Bundessozialgericht hat bei Abschluss eines solchen Vergleichs vor Ablauf der   3-wöchigen Klagefrist eine Sperrzeit gegenüber dem Arbeitnehmer beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängt. Ein gerichtlicher Vergleich oder ein – nicht vorher abgesprochener - Vergleich nach Ablauf der Klagefrist sollen keine Sperrzeit auslösen. Bei einer Bandbreite der Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsentgelten pro Beschäftigungsjahr wird die Beendigung durch die BA nicht auf Sperrzeitrelevanz geprüft (Durchführungsanweisung der BA für Arbeit zu § 144 SGB III).