Satzung der Zentralkonsum eG


Inhaltsverzeichnis

   
§ 1  Firma und Sitz des Unternehmens § 23 Vergütung des Aufsichtsrates
§ 2  Gegenstand des Unternehmens § 24 Teilnahme an Generalversammlung, Stimmrechte
§ 2a Nebenzweck § 25 Einberufung der Generalversammlung
§ 26 Minderheitenrechte
§ 4  Entstehen der Mitgliedschaft § 27 Leitung der Zusammenkunft der Generalversammlung
§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft § 28 Abstimmung und Wahlen in der Generalversammlung
§ 6  Auseinandersetzung § 29 Gegenstände der Generalversammlung
§ 7  Übertragung von Geschäftsguthaben § 30 Auskunftspflicht des Vorstandes
§ 8  Rechte der Mitglieder § 31 Teilnahme des Prüfungsverbandes
§ 9  Pflichten der Mitglieder § 32 Geschäftsjahr
§ 10 Geschäftsanteile der Genossenschaft § 33 Jahresabschluss
§ 12 Ausschluss der Nachschusspflicht § 35 Ergebnisverwendung
§ 13 Organe der Genossenschaft § 36 Gesetzliche Rücklage
§ 14 Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes § 37 Andere Ergebnisrücklagen
§ 15 Befugnis und Verantwortlichkeit des Vorstandes § 38 Kapitalrücklage
§ 16 Vertretung der Genossenschaft § 39 Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
§ 17 Geschäftsordnung für den Vorstand § 40 Bekanntmachungen der Genossenschaft
§ 18 Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen § 41 Verjährung
§ 19 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates § 42 Gerichtsstand
§ 20 Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung, Haftung des Aufsichtsrates  
§ 21 Befugnis und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates  
§ 22 Informations-, Zustimmungs- und Anhörungsrechte des Aufsichtsrates  
  



§ 1
Firma und Sitz des Unternehmens
nach oben
  1. Die Firma der Genossenschaft lautet: Zentralkonsum eG.
  2. Sitz der Genossenschaft ist Berlin.
     


§ 2
Gegenstand des Unternehmens
 nach oben
  1. Die Genossenschaft fördert die Wirtschaft ihrer Mitglieder. Diesem Förderauftrag dienen insbesondere nachfolgende Unternehmensgegenstände:
    a) Dienstleistungen gegenüber den Mitgliedern auf wirtschaftlichen, finanziellen und anderen Gebieten,
    b) Beratung und Betreuung der Mitglieder insbesondere auf den Gebieten des Rechts und der Finanzen einschließlich Grundstücks- und Eigentumsfragen sowie der Unternehmensführung, des Personalwesens und der Mitgliederförderung,
    c) Herstellung und Vertrieb von Waren des Lebensmittel- und Nicht-Lebensmittel-Bereiches selbst oder durch Tochterunternehmen,
    d) Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder im nationalen und internationalen Bereich, vornehmlich bei Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Institutionen
    e) Erwerb und Entwicklung von Immobilien sowie Vermietung und Verpachtung von Immobilien.
  2. Darüber hinaus verwirklicht die Genossenschaft ihren Förderzweck durch Pflege und Förderung genossenschaftlicher Grundsätze.
  3. Die Genossenschaft ist ferner zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die ihren Zweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie ist insbesondere berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, andere Unternehmen zu errichten, zu erwerben, zu pachten und zu verpachten sowie mit anderen Unternehmen Interessengemeinschafts- und Unternehmensverträge abzuschließen.
  4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.



§ 2 a
Nebenzweck
nach oben 
  1. Die Genossenschaft fördert als gemeinwirtschaftlichen Nebenzweck soziale und kulturelle Belange.
  2. Jährlich ist ein Betrag in Höhe von mindestens 5 % der nach § 10 Abs. 8 der Satzung den Mitgliedern für das Vorjahr gewährten Verzinsung für Projekte zur Unterstützung behinderter Menschen zu verwenden.
  3. Die unter Absatz 2 getroffene Regelung kann ausgesetzt werden, wenn die Genossenschaft im Vorjahr mit einem Verlust abgeschlossen hat. 



§ 3
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft
nach oben 
Die Mitgliedschaft können erwerben
  1. eingetragene Genossenschaften,  
  2. ohne Rücksicht auf die Rechtsform Unternehmen, deren Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. 



§ 4
Entstehen der Mitgliedschaft
 nach oben
  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung gemäß den §§ 15 und 15a GenG und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben.
    Vor Abgabe der Beitrittserklärung ist eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung dem Beitretenden zur Verfügung zu stellen.
  2. Über die Zulassung zum Beitritt entscheidet ebenso wie im Falle der Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht am Tag der Entscheidung des Vorstandes gemäß Abs. 2.
  4. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 



§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
 nach oben
  1. Jedes Mitglied kann durch vollständige Übertragung des Geschäftsguthabens und durch Kündigung aus der Genossenschaft ausscheiden. Die Kündigung ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Sie muss mit einer Frist von drei Jahren durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand der Genossenschaft erfolgen.
  2. Wird ein Unternehmen aufgelöst oder erlischt es, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in welchem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt (§ 77a GenG).
  3. Ein Mitglied kann unbeschadet der Regelung in § 68 Abs. 1 GenG aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:
    a)  wenn es die Genossenschaft schädigende Handlungen oder Unterlassungen begeht oder in sonstiger Weise gegen die Interessen der Genossenschaft verstößt,
    b) wenn bei einem Mitglied die Voraussetzungen des § 3 nachträglich fortfallen.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, nachdem dem Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern. Der Ausschluss wird wirksam zum Schluss des Geschäftsjahres. Der Beschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand ohne Verzug durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen (§ 68 Abs. 3 GenG).
    Von dem Zeitpunkt der Absendung des Schreibens an kann das ausgeschlossene Mitglied weder im Vorstand noch im Aufsichtsrat vertreten sein, weder an den Zusammenkünften der Generalversammlung teilnehmen, noch weiter die Einrichtungen der Genossenschaft nutzen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Ausgeschlossenen binnen vier Wochen der Einspruch an den Aufsichtsrat zu. Der Einspruch ist mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand der Genossenschaft zu richten. 



§ 6
Auseinandersetzung
 nach oben
  1. Die Genossenschaft ist berechtigt, nach Ausscheiden des Mitgliedes und erfolgter Auseinandersetzung alle Guthaben eines Mitgliedes gegen Forderungen an dieses Mitglied aufzurechnen. Sind Forderungen der Genossenschaft an das Mitglied noch nicht fällig, so gilt nach Ausscheiden des Mitgliedes dessen Guthaben als Pfand für die später fällig werdenden Forderungen der Genossenschaft. 
    Die Mitglieder dürfen Forderungen gegen die Genossenschaft ohne Zustimmung des Vorstandes weder abtreten noch verpfänden, noch in sonstiger Weise einem Dritten zur Verfügung stellen.
  2. Die Auseinandersetzung ausgeschiedener Mitglieder mit der Genossenschaft erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung genehmigten Jahresabschlusses. Das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen ist, soweit es nicht durch Aufrechnung in Anspruch genommen ist, binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat der Ausgeschiedene keinen Anspruch. 



§ 7
Übertragung von Geschäftsguthaben
nach oben
Das Mitglied kann zu jeder Zeit sein Geschäftsguthaben mittels schriftlicher Übereinkunft einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung austreten. Voraussetzung ist, dass der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird (§ 3). Sofern dieser schon Mitglied ist, darf durch Zuschreibung des übertragenen Guthabens die Höchstzahl der Geschäftsanteile beim übernehmenden Mitglied (§ 10 Abs. 3 Satz 2) nicht überschritten werden. 
Ein Mitglied kann auch Teile seines Geschäftsguthabens übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden. Abs. 1 gilt entsprechend. Geschäftsanteile, auf die aufgrund der Übertragung beim Übertragenden oder beim Übernehmenden kein entsprechendes Geschäftsguthaben entfällt, sind sofort voll einzuzahlen. 
Die Wirksamkeit jeder Übertragung ist abhängig von der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes (§ 76 GenG).



§ 8
Rechte der Mitglieder
nach oben
Jedes Mitglied hat das Recht: 
  1. die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen, soweit es die vorhandenen Mittel zulassen,
  2. nach Maßgabe dieser Satzung am Jahresergebnis teilzunehmen,
  3. an der Generalversammlung sowie an deren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
  4. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrates zu verlangen;
  5. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen bzw. eine Abschrift der Niederschrift der Zusammenkunft der Generalversammlung zur Verfügung gestellt zu bekommen;
  6. die Mitgliederliste einzusehen. 



§ 9
Pflichten der Mitglieder
 nach oben
  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    a)  den Bestimmungen der Satzung und den für das Mitglied geltenden Beschlüssen nachzukommen,
    b) den nach § 10 Abs. 2 der Satzung vorgeschriebenen Geschäftsanteil zu übernehmen und die vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
    c) in Erfüllung der allgemeinen genossenschaftsrechtlichen Treuepflicht die Interessen der Genossenschaft zu wahren,
    d) gegenüber Außenstehenden zu allen vertraulichen Informationen der Genossenschaft Stillschweigen zu bewahren.
  2. Kommt ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach oder handelt es gegen die Gesamtinteressen der Genossenschaft, so ist der Vorstand verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Mitglied zur Pflichterfüllung anzuhalten. Über die Maßnahmen beschließt der Vorstand, nachdem er den Rat des Aufsichtsrates eingeholt hat. 



§ 10
Geschäftsanteile der Genossenschaft
 nach oben
  1. Der Geschäftsanteil beträgt 3.000,00 € (in Worten: dreitausend Euro).
  2. Jedes Mitglied muss einen Geschäftsanteil übernehmen.
  3. Neben dem ersten Geschäftsanteil nach Abs. 1 und 2 kann jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile (freiwillige Anteile) übernehmen. Die Höchstzahl der Geschäftsanteile, mit denen ein Mitglied insgesamt beteiligt sein kann, beträgt 50.
  4. Die Übernahme weiterer Geschäftsanteile ist erst möglich, wenn die vorhergehenden Geschäftsanteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind.
    Sie wird mit der Zulassung durch den Vorstand wirksam.
  5. Der Betrag für die übernommenen Geschäftsanteile ist sofort bei Mitteilung der Zulassung des Beitritts bzw. der freiwilligen weiteren Beteiligungen voller Höhe zu zahlen. Bis zur vollen Einzahlung eines Geschäftsanteiles werden Zinsen und Dividenden nicht ausgezahlt, sondern dem nicht voll eingezahlten Geschäftsanteil gutgeschrieben.
    Einzahlungen und Gutschriften auf den Geschäftsanteil abzüglich etwaiger zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben, das nicht höher sein kann, als der Gesamtbetrag der vom Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile.
  6. Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen und Gutschriften (Geschäftsguthaben) dürfen während der Dauer der Mitgliedschaft von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im Geschäftsbetrieb als Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Gegen den Anspruch auf Einzahlung kann das Mitglied Forderungen nicht aufrechnen. Verfügungen über das Geschäftsguthaben sind - vorbehaltlich der Regelung des § 7 - gegenüber der Genossenschaft unwirksam. Der Genossenschaft haftet das Geschäftsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, den die Genossenschaft in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitgliedes erleidet, sowie für die bei Beendigung der Mitgliedschaft offenen Forderungen.
  7. § 5 Abs. 1 und § 6 gelten entsprechend bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile. 
  8. Das Geschäftsguthaben wird verzinst mit mindestens 4 % p.a., soweit dem eine gesetzliche Regelung nicht entgegensteht. Für die Berechnung der Zinsen ist der Stand der Geschäftsguthaben am Anfang des Geschäftsjahres maßgebend für das die Zinsen gezahlt werden. Über die Höhe des Zinssatzes entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstandes. Die Zinsen werden fällig mit Genehmigung des Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr.



§ 11
Mindestkapital
nach oben
Der Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben aller Mitglieder darf das Mindestkapital der Genossenschaft von 500.000, - € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) nicht unterschreiten. Zur Erhaltung dieses Mindestkapitals dürfen keine Auszahlungen auf gekündigte Geschäftsanteile erfolgen, wenn anderenfalls dieser Betrag unterschritten werden würde.
Nach dieser Maßgabe ist sechs Monate nach Ende des nächsten Geschäftsjahres wieder eine Auszahlung zulässig, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. In einem solchen Falle wird zunächst, gegebenenfalls anteilig, auf die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gekündigten Geschäftsanteile gezahlt und, falls zulässig, erst dann auf die zum Ende des folgenden Geschäftsjahres gekündigten Geschäftsanteile.
Zur Erhaltung des Mindestkapitals an Geschäftsguthaben können sich Auszahlungen auch auf ein weiteres Geschäftsjahr und folgende verschieben. Solange die Auszahlung ausgesetzt ist, beginnt die Verjährung des Auszahlungsanspruches nicht.



§ 12
Ausschluss der Nachschusspflicht
nach oben 
Es besteht keine Nachschusspflicht. 



§ 13
Organe der Genossenschaft
nach oben 
Die Organe der Genossenschaft sind: 
  1. Der Vorstand
  2. Der Aufsichtsrat
  3. Die Generalversammlung.

A. Der Vorstand



§ 14
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes
 nach oben
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder auf längstens vier Jahre und bestimmt ihre Zahl. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorstandssprecher ernennen.
  2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
    Die Laufzeit der schriftlich vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Auftrag des Aufsichtsrates abzuschließenden Dienstverträge hat der Zeit der Berufung in den Vorstand zu entsprechen. 



§ 15
Befugnis und Verantwortlichkeit des Vorstandes
nach oben
Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft zu verfahren. 



§ 16
Vertretung der Genossenschaft
 nach oben
  1. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit sie Rechtsgeschäfte mit Unternehmen tätigen, an denen die Genossenschaft beteiligt ist und für die sie ebenfalls vertretungsberechtigt sind. 



§ 17
Geschäftsordnung für den Vorstand
nach oben
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.



§ 18
Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen
nach oben 
Der Vorstand nimmt in der Regel an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. 
 
 
B. Der Aufsichtsrat
 


§ 19
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
 nach oben
  1. Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens fünf Personen, die in ihrer Mehrzahl dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung eines Mitgliedes angehören müssen. Ein Mitglied kann nicht mit mehr als einer Person im Aufsichtsrat vertreten sein.
  2. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Zusammenkunft der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat.
  3. Die Wahl erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Zusammenkunft der Generalversammlung, die über die Entlastung für das 3. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar.
  4. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrates im Laufe ihrer Amtsdauer aus, so kann eine Neuwahl auf der nächsten Zusammenkunft der Generalversammlung erfolgen, soweit nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl unterschritten ist. Die Wahl erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder.
  5. Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtsdauer durch einen mit einer Mehrheit von drei Viertel zu fassenden Beschluss der Generalversammlung des Amtes enthoben werden.
  6. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Die Niederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.



§ 20
Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung, Haftung des Aufsichtsrates
 nach oben
  1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter sowie einen Schriftführer.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt seine Geschäfte nach den Vorschriften des Gesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung. 



§ 21
Befugnis und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates
 nach oben
  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie können ihre Befugnisse nicht auf andere Personen übertragen. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Aufsichtsratsmandats.
  2. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes und beruft sie ab.
  3. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen, sich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu unterrichten und zu diesem Zwecke nach Erfordernis Berichte und Auskünfte vom Vorstand einzuholen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte verlangen, die jedoch nur dem gesamten Aufsichtsrat zu geben sind.
  4. Er hat den Jahresabschluss und die Vorschläge zur Verwendung des Gewinnes und zur Deckung von Verlusten zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
  5. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss zur Kenntnis zu nehmen. Nach einer gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung, an der der Prüfungsverband und der Prüfer teilnehmen dürfen, hat sich der Aufsichtsrat über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen der Prüfung in der Generalversammlung zu erklären.
  6. Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich hält.



§ 22
Informations-, Zustimmungs- und Anhörungsrechte des Aufsichtsrates
 nach oben
  1. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle zu berichten.
  2. In folgenden Angelegenheiten hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:
    a)  Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz, soweit der Wert oder Gegenwert im Einzelfall 2,5 Mio. € übersteigt,
    b) Errichtung, Erwerb oder Verkauf von Unternehmen sowie Beteiligungen an Unternehmen durch die Genossenschaft oder durch Gesellschaften, an denen die Genossenschaft mit mindestens 50 % beteiligt ist, soweit der Wert oder Gegenwert im Einzelfall 2,5 Mio. € übersteigt,
    c) Errichtung, Erwerb oder Verkauf von Betriebsstätten, sofern der Wert oder Gegenwert im Einzelfall 2,5 Mio. € übersteigt,
    d) Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen,
    e) Investitionsvorhaben, deren Wertumfang im Einzelfall mehr als 2,5 Mio. € beträgt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge in einem Geschäftsjahr anfallen oder sich nach der Planung auf mehrere Geschäftsjahre verteilen. Dabei sind einem einheitlichen technischen oder wirtschaftlichen Zweck dienende Einrichtungen als Einheit anzusehen,
    f) Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasing-Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für die Genossenschaft begründen, soweit sie 250.000 € jährlich überschreiten,
    g) Abschluss, Beendigung und wesentliche Änderungen von Unternehmensverträgen,
    h) Anschluss an einen Prüfungsverband bzw. Austritt,
    i) der Generalversammlung zu machende Vorschläge zur Verteilung des Jahresergebnisses. 



§ 23
Vergütung des Aufsichtsrates
 nach oben
  1. Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Sie erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung, deren Höhe die Generalversammlung festlegt.
    Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit während dieses Zeitraumes.
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten im Übrigen Ersatz aller in Erfüllung von Aufträgen des Aufsichtsrates oder gesetzlicher Verpflichtungen anfallenden notwendigen Auslagen. 

C. Die Generalversammlung
 


§ 24
Teilnahme an der Generalversammlung, Stimmrechte
 nach oben
  1. Die Rechte, die den Mitgliedern in Bezug auf die Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden in der Regel in der Generalversammlung durch Beschlussfassung der erschienenen Mitglieder ausgeübt.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Eingetragenen Genossenschaften werden je zehn weiteren Geschäftsanteilen eine weitere Stimme gewährt (Mehrstimmrecht).
  3. Die Mitglieder können sich durch Bevollmächtigte – Mitglieder oder natürliche Personen – bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist gegebenenfalls dem Versammlungsleiter nachzuweisen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Ein gesetzlicher Vertreter eines oder mehrerer Mitglieder kann auch bis zu zwei ihn persönlich bevollmächtigende Mitglieder vertreten. Ein gesetzlicher Vertreter kann darüber hinaus bis zu jeweils zwei Mitglieder vertreten, die das Mitglied bevollmächtigt haben, dessen gesetzlicher Vertreter er ist.
  4. Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das von ihm vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das von ihm vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
  5. Die Zahl der Mehrstimmen ist jährlich vor der ersten Zusammenkunft der Generalversammlung neu festzustellen. 



§ 25
Einberufung der Generalversammlung
 nach oben
  1. Die Zusammenkunft der Generalversammlung, die über den Jahresabschluss und die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates beschließt, hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Eine Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden.
  3. Die Zusammenkunft der Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Im Falle der Verzögerung und in den durch Gesetz oder die Satzung bestimmten Fällen ist auch der Aufsichtsrat dazu befugt.
  4. Die Entscheidung über den Tagungsort der Generalversammlung trifft das einberufende Organ.
  5. Die Einberufung erfolgt durch unmittelbare Einladung der Mitglieder durch Brief – fristwahrend vorab als Fax - oder als E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ab dem Tag des Zugangs der Einladung. Der Zugang einer Einladung nur als Brief gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als erfolgt.
  6. Mit der Einladung sind die Beratungsgegenstände, möglichst schon unter Angabe der Tagesordnung, anzukündigen.
  7. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Zusammenkunft der Generalversammlung mit Brief – fristwahrend vorab als Fax - oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder nach § 45 Abs. 3 GenG, angekündigt wurde, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Zusammenkunft der Generalversammlung handelt. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es einer Ankündigung nicht. 



§ 26
Minderheitenrechte
 nach oben
  1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet, wenn wenigstens der zehnte Teil der Mitglieder in einer von diesen unterzeichneten Eingabe unter Angabe der Gründe die Einberufung beantragt.
  2. Entsprechend sind Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies verlangt. Die Ankündigung geschieht rechtzeitig, wenn sie den Mitgliedern binnen zehn Tagen nach Zustellung der Einladung im Sinne von § 25 Abs. 5 zugeht.
  3. Wird dem Verlangen gemäß Abs. 1 und 2 nicht entsprochen und werden daraufhin die Mitglieder durch das Gericht zur Einberufung bzw. Ankündigung ermächtigt, so findet für die Einberufung bzw. Ankündigung § 25 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einberufung bzw. Ankündigung von sämtlichen Antragstellern zu unterzeichnen ist. 



§ 27
Leitung der Zusammenkunft der Generalversammlung
 nach oben
  1. Die Leitung der Zusammenkunft einer Generalversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einem Mitglied des Vorstandes, je nachdem, ob die Einberufung vom Aufsichtsrat oder vom Vorstand ausgeht. Wird eine Generalversammlung von den durch das Gericht ermächtigten Mitgliedern einberufen (§ 26), so wählen diese den Leiter der Versammlung.
  2. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler, die weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehören dürfen. 



§ 28
Abstimmung und Wahlen in der Generalversammlung
 nach oben
  1. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Leiter der Zusammenkunft der Generalversammlung.
  2. Die Wahlen für die Organe der Genossenschaft sind offen, sofern nicht geheime Wahlen durch ein Mitglied ausdrücklich beantragt werden.
  3. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen dieser Satzung eine größere Stimmenmehrheit erforderlich ist.
    Bei Wahlen ist im Falle der Stimmengleichheit die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich dabei wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das vom Versammlungsleiter gezogene Los.
  4. Die Abstimmung über einen Antrag auf Auflösung der Genossenschaft erfolgt namentlich. 



§ 29
Gegenstände der Generalversammlung
 nach oben
  1. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen insbesondere die folgenden Angelegenheiten:
    a) Änderung der Satzung,
    b) Auflösung der Genossenschaft,
    c) Fortsetzung der Genossenschaft nach Auflösung in den rechtlich zulässigen Fällen,
    d) Verschmelzung der Genossenschaft und Umwandlung in eine andere Rechtsform,
    e) Erhöhung oder Herabsetzung oder Zerlegung des Geschäftsanteils,
    f) Wahl des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung nach § 23,
    g) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
    h) Amtsenthebung von Mitgliedern des Aufsichtsrates,
    i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
    j) Genehmigung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses,
    k) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bestellung der Prozessbevollmächtigten.
  2. Beschlüsse über die in Abs. 1 Buchstaben a) bis e), h) und k) genannten Gegenstände bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GenG.
  3. Darüber hinaus ist zur Beschlussfassung über die Gegenstände gemäß Abs. 1 Buchstaben b) und d) erforderlich, dass mindestens zwei Drittel aller Mitglieder in der Zusammenkunft der Generalversammlung anwesend sind. Anderenfalls ist eine zweite Zusammenkunft der Generalversammlung frühestens acht Tage und spätestens vier Wochen nach der ersten zur Erledigung der betreffenden Punkte der Tagesordnung anzuberaumen. Diese zweite Zusammenkunft der Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Für die Niederschrift der Beschlüsse der Generalversammlung sind die Anforderungen des § 47 GenG einzuhalten. Es genügt einfache Schriftform. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in eine mit fortlaufenden Seitenzahlen versehene Niederschrift einzutragen, deren Einsicht jedem Mitglied gestattet ist.
    Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Niederschrift sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen.



§ 30
Auskunftspflicht des Vorstandes
 nach oben
  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Zusammenkunft der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist:
  2. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
    a) soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger, kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
    b) soweit sich die Frage auf die Kredit- und Finanzierungskonditionen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht,
    c) soweit die Frage steuerliche Wertansätze betrifft,
    d) soweit sich der Vorstand durch Erteilung der Auskunft strafbar macht und/oder soweit er eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde,
    e) soweit das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitgliedes oder dessen Gewinne bzw. Verluste betrifft,
    f) soweit die Frage dienstvertragliche Regelungen mit Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern der Genossenschaft betrifft. 



§ 31
Teilnahme des Prüfungsverbandes
nach oben 
Vertreter des Prüfungsverbandes (§ 54 GenG) können an jeder Zusammenkunft der Generalversammlung teilnehmen und das Wort ergreifen.



§ 32
Geschäftsjahr
nach oben
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 33
Jahresabschluss
 nach oben
  1. Spätestens fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres muss der Vorstand den vollständigen Jahresabschluss in der durch das Genossenschaftsgesetz vorgeschriebenen Form sowie, falls gesetzlich vorgesehen, einen Lagebericht aufstellen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich nach Aufstellung dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
  2. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind § 33 GenG, die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und im Übrigen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung maßgebend. Verzögert oder versäumt der Vorstand die rechtzeitige Vorlage ohne ausreichende Begründung, so ist der Aufsichtsrat berechtigt, den Jahresabschluss auf Kosten des Vorstandes anfertigen zu lassen.
     
  3. Der Bericht des Aufsichtsrates über seine Prüfung des Jahresabschlusses (§ 21 Abs. 5 und 6) und gegebenenfalls des Lageberichtes ist der ordentlichen Zusammenkunft der Generalversammlung zu erstatten, die hierauf über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates beschließt. 



§ 34
Bekanntmachung des Jahresabschlusses
 nach oben
  1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie der Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Zusammenkunft der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen, durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrates zu verlangen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen.
  3. Der Vorstand hat, sofern gesetzlich vorgeschrieben, den von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrates und den Bestätigungsvermerk nach § 58 Abs. 2 GenG beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Unverzüglich nach Einreichung hat der Vorstand gem. § 339 Abs. 2 i.V.m. §§ 325 Abs. 2, 326 bis 328 HGB die eingereichten Unterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. 



§ 35
Ergebnisverwendung
nach oben
Die Verwendung des Jahresergebnisses unterliegt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung. 



§ 36
Gesetzliche Rücklage
 nach oben
  1. Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung eines sich etwa aus der Bilanz ergebenden Verlustes.
  2. Der gesetzlichen Rücklage wird ein jährlicher Betrag in Höhe von 30 % des Jahresüberschusses zugeführt, solange die gesetzliche Rücklage 20 % der Bilanzsumme nicht erreicht hat.
  3. Die gesetzliche Rücklage verbleibt der Genossenschaft bis zu ihrer Auflösung. 



§ 37
Andere Ergebnisrücklagen
nach oben 
Zu besonderen, insbesondere für die Zukunftssicherung erforderlichen Zwecken und ferner, um die finanzielle Unabhängigkeit der Genossenschaft sicherzustellen, werden andere Ergebnisrücklagen durch Zuweisung aus dem jährlichen Jahresüberschuss sowie durch andere von der Generalversammlung zu bestimmende Zuweisungen gebildet. Über die Verwendung der anderen Ergebnisrücklagen entscheidet der Vorstand entsprechend der oben genannten Zweckbestimmung.



§ 38
Kapitalrücklage
nach oben
Neben den Ergebnisrücklagen wird eine Kapitalrücklage gebildet. In die Kapitalrücklage werden u. a. Beträge zugewiesen, die die Mitglieder über die Geschäftsguthaben hinaus in das Eigenkapital der Genossenschaft leisten, sowie auch verjährte Auseinandersetzungsguthaben. Über die Verwendung der Kapitalrücklage entscheidet der Vorstand.



§ 39
Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
 nach oben
  1. Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Liquidation erfolgt nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Die Verteilung des Vermögens erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahlen zum 01. Juli 1990 jeder damaligen Mitgliedsgenossenschaft. 



§ 40
Bekanntmachungen der Genossenschaft
 nach oben
  1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen unter deren Firma.
  2. Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern vorgeschrieben ist, erscheinen im „Handelsblatt“.
  3. Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung nicht in öffentlichen Blättern oder über den elektronischen Bundesanzeiger vorgeschrieben sind, erfolgen auf der Internetseite der Genossenschaft. 



§ 41
Verjährung
nach oben 
Sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit, unabhängig von der Kenntnis vom Anspruch. 



§ 42
Gerichtsstand
nach oben 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amts- oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
 
 
Satzung der Zentralkonsum eG in der Fassung des Beschlusses der Generalversammlung vom 20. Mai 2008