Information der Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 BGB

Rechtsstand 01.05.2010



Durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) wurden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung in den letzten Jahren verschärft. Arbeitnehmer konnten noch Jahre danach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, da wegen fehlerhafter Unterrichtung die Widerspruchsfrist noch nicht lief.

Nach der neuen Rechtsprechung des BAG muss die Unterrichtung folgende Punkte enthalten:
Die Unterrichtung sollte zudem im Einzelnen alle in § 2 Abs. 1 NachwG aufgeführten sowie sonstigen wesentlichen Arbeitsbedingungen ansprechen, die den Arbeitnehmer betreffen.

Die Darstellung der rechtlichen Folgen muss sorgfältig erfolgen.

In einem Informationsschreiben hieß es z. B., dass "sich der Erwerber verpflichtet hat, alle vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen." Das BAG sieht darin eine unzutreffende Information, da sich die Rechtsfolgen zwingend aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, ohne dass es zu der Übernahme einer Verpflichtung durch den Erwerber bedurfte. Es könne bei dem Erklärungsempfänger der Eindruck entstehen, dass die Fortgeltung der Vertragsbedingungen im Belieben des Erwerbers stehen könnte.

Im Informationsschreiben war zudem darauf hingewiesen worden, dass für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, die Arbeitsbedingungen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden können. Auch dies war nach Auffassung des BAG nicht hinreichend, da die einjährige Veränderungssperre nur für transformierte Regelungen eines zwingend geltenden Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung gilt.

Nicht ausreichend ist auch, wenn allgemein darauf hingewiesen wird, dass "bislang geltende Betriebsvereinbarungen weiter Anwendung finden". Insofern ist zu ergänzen, ob sie kollektiv-rechtlich oder individualrechtlich fortgelten.

Darüber hinaus kann im Einzelfall über wirtschaftliche Sekundärfolgen des Betriebsübergangs zu unterrichten sein. Der Arbeitnehmer ist daher ggf. auf weitere, sich nicht unmittelbar aus § 613a Abs. 1 bis 4 BGB ergebender Folgen hinzuweisen, die für die Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB von Bedeutung sein können. Das sind z. B.: Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich nicht über Betriebsrentenanwartschaften informiert werden, da Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Folge des Betriebsübergangs sind. Sie entstehen bis zum Zeitpunkt des Übergangs ohne Rücksicht auf diesen und bestehen danach unabhängig vom Handeln des Veräußerers oder des Erwerbers weiter. Etwas anderes kann sich in Einzelfällen aus Treu und Glauben ergeben.