Muster 22: Verträge (unbefristet/kurzfristig) für geringfügige Beschäftigung

Rechtsstand 01.05.2010



Hinweise zur geringfügigen Beschäftigung von Arbeitnehmern

Durch die so genannten „Hartz-Gesetze“ wurde die rechtliche Stellung geringfügig Beschäftigter nicht verändert. Arbeitsrechtlich handelt es sich um Teilzeit und/oder befristete Arbeitsverhältnisse. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfen diese Arbeitnehmer gegenüber Vollzeit- oder unbefristet Beschäftigten nicht benachteiligt werden.

Der Begriff „geringfügige Beschäftigung“ charakterisiert den sozialrechtlichen Status dieser Arbeitnehmer mit Folgen für die Sozialversicherungen und Lohnsteuern. Die geringfügige Beschäftigung kann entweder als geringfügig entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 (1) Nr. 1 SGB IV (regelmäßiges Arbeitsentgelt nicht über 400 Euro/Monat) oder kurzfristige Beschäftigung gemäß § 8 (1) Nr. 2 SGB IV (vertraglich auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt) ausgeübt werden. Die beiden Alternativen schließen sich aus.

Risiken bestehen für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer weitere geringfügige Beschäftigungen verschweigt und der Arbeitgeber im Rahmen einer Prüfung zu Nachzahlungen verpflichtet wird, und zwar für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Der Arbeitgeber ist nach der gängigen Rechtsauffassung verpflichtet, den sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt aufzuklären. Zu diesem Zweck schlagen wir den nachfolgenden „Fragebogen für geringfügig Beschäftigte“ vor. Dieses Muster lehnt sich an einen Vorschlag der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände an. Der unterschriebene Fragebogen sollte in jedem Fall vom Arbeitnehmer abgefordert werden.

Ein weiteres Risiko liegt in der Entscheidung des Arbeitgebers zur Vertragsgestaltung. Die Palette reicht von der Entscheidung, überhaupt keine Verträge abzuschließen, bis zur Verwendung der allgemeinen Muster für unbefristete oder befristete Anstellungsverträge.

Eine rechtliche Verpflichtung zu schriftlichen Arbeitsverträgen besteht nicht. Gesetzliche Schriftform ist lediglich für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorgeschrieben. Gemäß Nachweisgesetz hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Nichtbefolgung dieser gesetzlichen Regelung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich folgenlos. Im Streitfall trifft den Arbeitgeber aber eine erhöhte Beweislast dafür, was tatsächlich vereinbart wurde. Steht in diesem Fall Behauptung gegen Behauptung geht das zu Lasten des Arbeitgebers. Wer bereit ist, dieses Risiko einzugehen, könnte nach Prüfung des vom Arbeitnehmer ausgefüllten Fragebogens die weiteren Regelungen mündlich vereinbaren (aber nicht bei befristeten Verträgen).

Die nachfolgenden Vertragsmuster sind der zu vereinbarende Mindestinhalt. Weitere Bausteine aus Musterverträgen (z. B. Ausschlussfristen, Schriftformklausel) sollten ggf. Verwendung finden.


Vertragsmuster 1 (geringfügig entlohnt, unbefristet, ohne Tarif)

Zwischen
Firma, Anschrift                                                                                                                         - Arbeitgeber -

und
Name, Vorname, geb. am, Anschrift                                                                                    - Arbeitnehmer -

wird nachfolgender
Arbeitsvertrag über geringfügig entlohnte Beschäftigung
vereinbart:

1.
Das Arbeitsverhältnis ist geringfügig entlohnt (maximal 400 Euro/Monat), beginnt am ............... und ist unbefristet.

2. Tätigkeit:
Aushilfstätigkeiten gemäß Stellenbeschreibung

3. Arbeitsort:
alle Betriebsstätten des Arbeitgebers. Das Direktionsrecht des § 106 Gewerbeordnung wird durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt.

4. Arbeitsentgelt:
.......... Euro/Arbeitsstunde, fällig zum 15. des Folgemonats.
Alle darüber hinausgehenden Zahlungen sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch entsteht jeweils erst mit der tatsächlichen Gewährung. Ein Anspruch auf betriebliche Übung entsteht nicht, auch nicht bei wiederholter Gewährung der gleichen Leistung.

5.
Als Arbeitszeit werden ...... Stunden pro Monat vereinbart, die gemäß § 12 TzBfG als Abrufarbeit zu leisten sind. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht unter sechs Stunden und die tägliche Arbeitszeit nicht unter zwei Stunden betragen.

6.
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
Kündigungen und Urlaub richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

7.
Für das Arbeitsverhältnis gelten keine Tarifverträge. Anwendung finden Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Weisungen der Vorgesetzten.

8.
Der Arbeitnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 (2) Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung verzichtet.

9.
Die als Anlage beigefügte Erklärung des Beschäftigten ist Bestandteil dieses Vertrages und begründet Arbeitspflichten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in einer DV-Anlage gespeichert werden.

Ort, Datum


Arbeitgeber                                                                            Arbeitnehmer



Vertragsmuster 2 (geringfügig entlohnt, kurzfristig, ohne Tarif)

Zwischen
Firma, Anschrift                                                                                                                         - Arbeitgeber -

und
Name, Vorname, geb. am, Anschrift                                                                                    - Arbeitnehmer -

wird nachfolgender
Arbeitsvertrag über kurzfristige Beschäftigung
vereinbart:

1.
Das Arbeitsverhältnis ist kurzfristig (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), beginnt am ............... und endet am ..............., ohne dass es einer Kündigung bedarf.

2. Tätigkeit:
Aushilfstätigkeiten gemäß Stellenbeschreibung

3. Arbeitsort:
alle Betriebsstätten des Arbeitgebers. Das Direktionsrecht des § 106 Gewerbeordnung wird durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt.

4. Arbeitsentgelt:
.......... Euro/Arbeitsstunde, fällig zum 15. des Folgemonats.
Alle darüber hinausgehenden Zahlungen sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch entsteht jeweils erst mit der tatsächlichen Gewährung. Ein Anspruch auf betriebliche Übung entsteht nicht, auch nicht bei wiederholter Gewährung der gleichen Leistung.

5.
Als Arbeitszeit werden ...... Stunden im Vertragszeitraum vereinbart, die gemäß § 12 TzBfG als Abrufarbeit zu leisten sind. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht unter sechs Stunden und die tägliche Arbeitszeit nicht unter zwei Stunden betragen.

6.
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
Kündigungen und Urlaub richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

7.
Für das Arbeitsverhältnis gelten keine Tarifverträge. Anwendung finden Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Weisungen der Vorgesetzten.

8.
Der Arbeitnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 (2) Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung verzichtet.

9.
Die als Anlage beigefügte Erklärung des Beschäftigten ist Bestandteil dieses Vertrages und begründet Arbeitspflichten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in einer DV-Anlage gespeichert werden.

Ort, Datum


Arbeitgeber                                                                             Arbeitnehmer